Formular IV.
18 B

sie haben in der Nacht am 3. d. Mts. auf dem Ringe und in den Straßen hierselbst ungebührlichen ruhestörenden Lärm erregt.

Die Übertretung wird bewiesen durch die amtliche Anzeige des städtischen Wärters Knorrek hier vom 9. September 1903.

Es wird deshalb hiermit gegen Sie auf Grund des § 360,11 des Reichs-Straf-Gesetz-Buches eine bei der hiesigen Ortsarmenkasse zu erlegende Geldstrafe von drei Mark, an deren Stelle, wenn sie nicht beizutreiben ist, eine Haft von einem Tage tritt, hierdurch festgesetzt.

Sollten Sie sich durch diese Straffestsetzung beschwert halten, so können Sie innerhalb einer Woche, von Zustellung dieser Verfügung an, bei der unterzeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll oder bei dem zuständigen Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers auf gerichtliche Entscheidung antragen. Erfolgt binnen dieser Frist ein solcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe vollstreckt.

Gegen die Versäumung der Antragsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Beschuldigte durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der Antrag muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumnisgründe bei der Polizeibehörde oder bei dem Amtsgerichte angebracht werden.

Strehlen, den 12ten September 1903.
Die Polizei-Verwaltung.
[Unterschrift]

Drei Mark erhalten.
Strehlen, 16/9. 03
[...]

An den Studenten Herrn
Max Bleisch
hier

URL: http://www.gunde.de/genealogie/texte/strafzettel.php